AGB´s zur Händlerkooperation
§ 1 Gegenstand des
Kooperationsvertrags
1.1 Das Unternehmen ist Hersteller der unter §2
näher definierten Vertriebsprodukte. Das Unternehmen überträgt dem
Vertriebspartner das Recht zum Vertrieb dieser Produkte.
1.2 Der Vertriebspartner kauft und verkauft die
nachstehend aufgeführten Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
1.3 Der Vertriebspartner wird als freier sowie
rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Unternehmer tätig. Er kauft und
verkauft/vertreibt die Vertragsprodukte und erbringt die erforderlichen
Kundendienstleistungen ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
und Verantwortung. Er ist nicht berechtigt, das Unternehmen zu vertreten, für
das Unternehmen zu handeln und oder im Namen des Unternehmens Verpflichtungen
einzugehen. Der Vertriebspartner beschafft sich selbst auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung sein Personal, die
erforderlichen Betriebsmittel und Betriebseinrichtungen. Er ist
alleinverantwortlich für die wirtschaftlichen Chancen und Risiken seiner
Tätigkeit. Der Hersteller steht daher nicht für die Rentabilität des Betriebes
des Vertriebspartners ein.
1.4 Die Parteien können eine Abtretung des
Vertretungsrechts an Dritte gesondert vereinbaren. Die Abtretung ist nur
wirksam, sofern das Unternehmen dieser zuvor schriftlich zugestimmt hat.
1.5 Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Vertriebspartners werden vom Unternehmen nicht
anerkannt. Grundlage für die Rechtsbeziehung ist ausschließlich dieser Vertrag
sowie ergänzend, die AGB des Unternehmens. Die Regelungen dieses Vertrages
haben Vorrang vor den AGBs.
§ 2 Vertriebsprodukte
2.1 Vertragsgegenstand ist das folgende
Vertragsprodukt: Laufmaus® gem. Spezifikation in der Anlage Produktdatenblatt.
2.2 Dazugehörige Ersatz- und
Zubehörteile sowie ergänzenden Produkte sind Bestandteile des Vertragsprodukte.
2.3 Dem Unternehmen steht es frei, Vertragswaren
unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen aus dem Programm zu
streichen, wenn das Produkt nicht mehr oder nicht mehr zu wirtschaftlich
vertretbaren Bedingungen hergestellt wird. Die Ankündigung hat schriftlich zu
erfolgen.
Bereits vor der Ankündigung an
den Vertriebspartner durch das Unternehmen angenommene Bestellungen werden
ausgeführt.
2.4 Erweitert das Unternehmen sein
Produktangebot, so hat das Unternehmen die Möglichkeit, diese weiteren Produkte
als Vertragsprodukte unter diesem Vertrag aufzunehmen. Die Zustimmung des
Vertriebspartners ist vom Unternehmen schriftlich einzuholen.
§ 3
Rechte und Pflichten des Vertriebspartners
3.1 Der Vertriebspartner ist verpflichtet, die
Vertragsprodukte unter der Marke, Namen und in der Ausstattung zu vertreiben,
die das Unternehmen vorschreibt. Er hat die Interessen des Unternehmens mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen. Er hat die Regeln des
lauteren Wettbewerbes zu beachten.
3.2 Der Vertriebspartner hat die Möglichkeit, die
Vertragsprodukte neben seinem stationären Ladengeschäft auf Online- Plattformen
zu vertreiben (Diese Plattformen für das In- und Ausland, sind in der Anlage 2
anzugeben). Dabei hat der Vertriebspartner die CI-Richtlinien vom Unternehmen
zu beachten. Änderungen/Abweichungen hiervon sind mit dem Unternehmen
abzustimmen. Es wird vorausgesetzt, dass der Vertriebspartner angemessene
Anstrengungen für den größtmöglichen Absatz der Vertragsprodukte betreibt und
den Kundenstamm für die Vertragsprodukte vergrößert.
3.3 Die Vertragsparteien legen Werbeinhalte
gemeinsam fest. Bezüglich der Kosten für Werbemittel werden das Unternehmen und
der Vertragspartner separate Vereinbarungen für verschiedene Einzelmaßnahmen
treffen.
§ 4 Geistige Schutzrechte
4.1 Der Vertriebspartner ist zur
Wahrung einer einheitlichen Identität während der Vertragslaufzeit berechtigt
und verpflichtet, die Marken und sonstigen geschützten Zeichen des Unternehmens
im Rahmen des Vertriebs der Vertragsprodukte zu verwenden. Der Vertriebspartner darf die Marken und die sonstigen
geschützten Zeichen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens
nicht in seiner Firmierung oder Geschäftsbezeichnung verwenden.
4.2 Der Vertriebspartner darf die
Marken und die sonstigen geschützten Zeichen nicht ändern oder in anderer Weise
missbrauchen und nicht auf Dritte übertragen. Außerdem darf er keine anderen
Marken und sonstigen Zeichen verwenden, bei denen die Gefahr der Verwechslung
mit den Marken und sonstigen geschützten Zeichen des Unternehmens besteht.
Die Vertragsparteien informieren
sich gegenseitig unverzüglich über etwaige Verletzungen der Marken und/oder
sonstiger geschützter Zeichen und/oder Patente des Unternehmens im
Vertragsgebiet und in Bezug auf die unter diesen Vertrag fallenden Produkte des
Unternehmens.
4.3 Macht ein Dritter eine
Forderung wegen angeblicher Verletzung dieser Marken und/oder sonstiger
geschützter Zeichen und/oder Patente gegen den Vertriebspartner geltend, tritt
der Vertriebspartner alle etwaigen Rechte an das Unternehmen ab. Das
Unternehmen verteidigt sodann selbst die Marken und/oder sonstigen geschützten
Zeichen und/oder Patente gegen den Dritten. Die Kosten eines etwaigen
Nichtigkeitsverfahrens sowie die vorstehend erwähnte Verteidigung gegen eine
Forderung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen trägt das Unternehmen.
§ 5 Pflichten des Unternehmens
5.1 Das Unternehmen hat auf die Interessen des
Vertriebspartners in angemessenem Umfang Rücksicht zu nehmen und ihn in seiner
Tätigkeit zu unterstützen.
5.2 Das Unternehmen wird den Vertriebspartner
soweit erforderlich und möglich unterstützen. Im Einzelnen werden die folgenden
Maßnahmen vereinbart:
- PR- und Marketingunterstützung
- Ggf. separate Vereinbarung von
Vor-Ort- oder Schulungsterminen durch das Unternehmen
(mögliche hierfür anfallenden
Reise- oder Schulungskosten werden separat vereinbart)
5.3 Das Unternehmen wird dem Vertriebspartner die
folgenden Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung stellen:
- Marketingunterlagen in
Printform und digitaler Form
Sämtliche dem Vertriebspartner
überlassenen Unterlagen bleiben das sachliche und geistige Eigentum des
Unternehmens.
§ 6 Geheimhaltung
6.1. Beide Vertragsparteien verpflichten
sich, über sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweiligen Unternehmens
auch über das Ende des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Sie
haben hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung auch von den
jeweiligen Mitarbeitern eingehalten wird.
Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zählen insbesondere
Kalkulationen, Umsatzzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufskonditionen. Nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses gilt diese Geheimhaltungsverpflichtung
weiterhin.
6.2. Ungeachtet etwaiger anders lautender
Bestimmungen in diesem Vertrag haftet der Vertriebspartner nicht für die
Preisgabe geschützter Informationen, wenn er nachweist, dass diese
preisgegebenen Informationen (i) zum Zeitpunkt der Preisgabe ohne Verletzung
dieses Vertrages der Öffentlichkeit frei zugänglich waren, (ii) dem
Vertriebspartner zum Zeitpunkt der Preisgabe durch das Unternehmen bereits
bekannt oder in den Unterlagen des Vertriebspartner enthalten waren und ein
schriftlicher Nachweis dafür erbracht werden kann oder (iii) dem
Vertriebspartner durch eine andere Quelle als das Unternehmen bekannt werden,
die nach bestem Wissen des Händlers nicht verpflichtet ist, diese Informationen
vertraulich zu behandeln.
6.3 Für jeden Fall der
schuldhaften Verletzung der Pflichten zur Geheimhaltung durch den
Vertriebspartner wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 bis zu EUR
250.000,00 fällig. Die Vertragsstrafe hat nach billigem Ermessen im
vorgenannten Rahmen zu erfolgen. Maßgeblich hierfür sind die Bedeutung der
Pflichtverletzung, der Nachteil des Unternehmens (auch der immaterielle
Nachteil) sowie die Schwere der Pflichtverletzung und des Verschuldens des
Vertriebspartners. Das Recht des Unternehmens, darüber hinausgehende Ansprüche
geltend zu machen, bleibt unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf den
Schadenersatz angerechnet. In der Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung
liegt ein wichtiger Grund zur Vertragsauflösung.
§ 7 Wettbewerbsverbot
Der Vertriebspartner wird die
Vertragsprodukte ausschließlich vom Unternehmen beziehen. Ihm ist es für die
Dauer von 5 Jahren ab Vertragsbeginn bzw. für die Dauer des Vertrages, sofern
der Vertrag früher endet, nicht gestattet, Produkte, die mit den
Vertragsprodukten im Wettbewerb stehen, zu beziehen, zu vertreiben oder
herzustellen, es sei denn, das Unternehmen erklärt hierzu seine vorherige
schriftliche Zustimmung. Ohne schriftliche Zustimmung darf sich der Vertriebspartner
auch nicht an einem Wettbewerber des Unternehmens direkt oder indirekt
beteiligen oder dessen Geschäftsbetrieb in anderer Weise fördern. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, sechs Monate vor Ablauf der in S. 1
geregelten 5-Jahres-Frist über die Verlängerung des Wettbewerbsverbotes unter
Berücksichtigung der einschlägigen kartellrechtlichen Normen neu zu verhandeln.
§ 8 Einzelverträge, Preise,
Lieferbedingungen und Mindestabnahme
8.1 Die Belieferung des Vertriebspartners mit den Vertragsprodukten
erfolgt auf der Basis von Einzelkaufverträgen, für die die Regelungen dieses
Kooperationsvertrages gelten.
8.2 Die Preise für den Bezug der Vertragsprodukte durch den
Vertriebspartner sind in Anlage 1 geregelt. Das Unternehmen ist im Rahmen
seiner allgemeinen Vertriebspolitik berechtigt, die in der Anlage 1 genannten
Preise mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen zu ändern. Die Ankündigung hat
schriftlich zu erfolgen. Bestellungen, die vom Unternehmen bereits bestätigt
wurden, werden hiervon nicht berührt.
8.3 Wenn und soweit das Unternehmen Prämien, Boni
und Verkaufshilfen gewährt, handelt es sich dabei grundsätzlich um freiwillige
Leistungen, die – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – jederzeit vom
Unternehmen ganz oder teilweise widerrufen werden können. Der Vertriebspartner
hat keinen Anspruch darauf, dass überhaupt Prämien, Boni und Verkaufshilfen
gewährt werden. Werden solche gewährt, hat der Vertriebspartner keinen Anspruch
auf unveränderte Fortzahlung derselben über die getroffenen Zusagen hinaus.
8.4 Die vom Unternehmen
gelieferten Vertragsprodukte sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zahlbar.
8.5 Die Kosten für eine
ordnungsgemäße Verpackung der bestellten Vertragsprodukte trägt das
Unternehmen.
8.6 Soweit in den Einzel-Kaufverträgen nichts
anderes geregelt ist, trägt das Unternehmen die Versandkosten für Lieferungen
an den Vertriebspartner.
8.7 Die aktuellen UVP´s und
Einkaufskonditionen sind in Anlage 1 aufgeführt. Der Vertriebspartner ist in
der Gestaltung seiner Preise und Bedingungen gegenüber Dritten frei.
§ 9 Mängelansprüche des Vertriebspartners
(1) Für die Rechte des
Vertriebspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Vertragsprodukte an
einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat
(Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress
sind ausgeschlossen, wenn die mangelhaften Vertragsprodukte durch den
Vertriebspartner oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein
anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage der Mängelhaftung des
Unternehmens ist vor allem die über die Beschaffenheit der Vertragsprodukte getroffene
Vereinbarung in Anlage XY.
(3) Soweit die Beschaffenheit
nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob
ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3
BGB).
(4) Das Unternehmen haftet
grundsätzlich nicht für Mängel, die der Vertriebspartner bei Vertragsschluss
kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die
Mängelansprüche des Vertriebspartners voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt
sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt
ein Mangel, so ist dem Unternehmen hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu
machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen
ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der
gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der
Vertriebspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die
Haftung des Unternehmens für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache
mangelhaft, kann das Unternehmen zunächst wählen, ob es Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Unternehmens, die Nacherfüllung
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Das Unternehmen ist berechtigt,
die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der
Vertriebspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertriebspartner ist
jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des
Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Vertriebspartner hat dem
Unternehmen die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Vertragsprodukte zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der
Vertriebspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an
das Unternehmen zurückzugeben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet das Unternehmen nach Maßgabe
der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann
das Unternehmen vom Vertriebspartner die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und
Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit
war für den Vertriebspartner nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z.B.
bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger
Schäden, hat der Vertriebspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen
und von dem Unternehmen Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist das Unternehmen
unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht
besteht nicht, wenn das Unternehmen berechtigt wäre, eine entsprechende
Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertriebspartner zu
setzender angemessener Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertriebspartner vom jeweiligen Kaufvertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern; die übrigen Kaufverträge bleiben
hiervon unberührt Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des
Vertriebspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
§ 10 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesem
Vertrag nichts anderes ergibt, haftet das Unternehmen bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet das
Unternehmen– gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das
Unternehmen, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt
in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
in diesem Fall ist die Haftung des Unternehmens jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2
ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei
Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden das
Unternehmen nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht,
soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Vertragsprodukte übernommen wurde und für Ansprüche des
Vertriebspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer
Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertriebspartner
nur zurücktreten oder kündigen, wenn das Unternehmen die Pflichtverletzung zu
vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertriebspartners (insbesondere
gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung
(1) Abweichend von § 438
Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Unberührt bleiben gesetzliche
Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden
Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Vertriebspartners, die auf einem Mangel der Vertragsprodukte
beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Vertriebspartners gem. § 10 Abs. 2
Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren
ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen
Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Unternehmens aus
dem jeweiligen Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte
Forderungen) behält sich das Unternehmen das Eigentum an den verkauften Vertragsprodukten
vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Vertragsprodukte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Vertragspartner hat das Unternehmen unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder so weit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem
Unternehmen gehörenden Vertragsprodukte erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem
Verhalten des Vertriebspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, ist das Unternehmen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vertragsprodukte auf Grund des
Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht
zugleich die Erklärung des Rücktritts; das Unternehmen ist vielmehr berechtigt,
lediglich die Vertragsprodukte herauszuverlangen und sich den Rücktritt
vorzubehalten. Zahlt der Vertriebspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf
das Unternehmen diese Rechte nur geltend machen, wenn es dem Vertriebspartner zuvor
erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Vertriebspartner ist bis
auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt
sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der
Vertragsprodukte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei das
Unternehmen als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt das
Unternehmen Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Vertragsprodukte.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der
Vertragsprodukte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der Vertriebspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an das Unternehmen
ab. Das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten
Pflichten des Vertriebspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen
Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung
bleibt der Vertriebspartner neben dem Unternehmen ermächtigt. Das Unternehmen verpflichtet
sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertriebspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt und das Unternehmen den Eigentumsvorbehalt nicht
durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der
Fall, so kann das Unternehmen verlangen, dass der Vertriebspartner ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist das Unternehmen in
diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertriebspartners zur weiteren
Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte
zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare
Wert der Sicherheiten die Forderungen des Unternehmens um mehr als 10%, wird
das Unternehmen auf Verlangen des Vertriebspartners Sicherheiten nach Wahl des
Unternehmens freigeben.
§ 13 Dauer des Vertrages, Kündigung
13.1 Der Vertrag tritt mit Datum
und Unterschrift der Vertragsparteien in Kraft und wird für die Dauer von 1
Jahr abgeschlossen. Wird er nicht 6 Wochen vor Ablauf gekündigt, verlängert er
sich jeweils automatisch um 1 Jahr.
13.2 Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird davon nicht berührt. Ein
wichtiger Grund für das Unternehmen liegt nach vorheriger Abmahnung insbesondere dann vor, wenn
a) der Vertriebspartner
seine Zahlungen einstellt;
b) der Vertriebspartner
in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen so wesentliche Einbußen erleidet oder
zu erleiden droht, dass seine Tätigkeit dadurch zum Nachteil des Unternehmens
beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertriebspartner
selbst Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt
oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird;
c) der Vertriebspartner
gegen das Wettbewerbsverbot des § 7 verstößt;
d) der Vertriebspartner
sich nachhaltig nicht mehr um den Absatz der Vertragsprodukte bemüht;
e) sich beim Vertriebspartner die
Beteiligungs- oder Geschäftsleitungsverhältnisse verändern und davon eine
schwerwiegende Beeinträchtigung der Belange des Unternehmens zu besorgen ist;
in jedem Fall wird der Vertriebspartner das Unternehmen von beabsichtigten
Änderungen in den Beteiligungs- oder Geschäftsleitungsverhältnissen frühzeitig
unterrichten.
Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
13.3 Jede Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Für sämtliche Streitigkeiten
aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das deutsche Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag
ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird Steinfurt vereinbart.
14.2 Mündliche Nebenabreden zu
diesem Vertrag bestehen nicht.
§ 15 Salvatorische Klausel
15.1. Sollten Bestimmungen dieses
Vertrages ungültig sein oder werden, so bleibt der Restvertrag unberührt.
15.2. Die Parteien verpflichten
sich, anstatt der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren,
die dem vorgesehenen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt auch für
eventuell auftretende Lücken des Vertrages.
Zusatz: Auf welche
online-Plattformen das Produkt vom Vertragspartner gestellt wird, ist mit dem Hersteller
im Vorfeld abzusprechen. Der Hersteller behält sich vor, auf eine entsprechende
Platzierung Einfluss zu nehmen.